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Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) müssen Brennstofflieferanten auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme Informationen zu Kohlendioxidkosten in allgemeinverständlicher Form ausweisen. Das umfasst insbesondere den sich für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferten oder die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmengen. Die maßgeblichen Preise und zusätzliche Informationen finden Sie auf dieser Seite.
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Der auszuweisende Preisbestandteil für die gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmengen ergibt sich aus der Multiplikation der Brennstoffemissionen mit dem zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach § 10 Brenstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zuzüglich einer auf diesen Betrag anfallenden Umsatzsteuer.
Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BEHG beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat:
Bitte beachten Sie, dass die Festpreise pro Emissionszertifikat durch Artikel 7 des Haushaltfinanzierungsgesetzes 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29.12.2023) für die Jahre 2024 und 2025 zum 01.01.2024 wie oben angeführt angepasst wurden.
Im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die zumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, welche dem Europäischen Emissionshandel unterliegen, ist (gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b CO2KostAufG) für den aus diesen Wärmeerzeugungsanlagen stammenden Anteil der Wärmelieferung als maßgeblicher Zertifikatepreis der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 8 Absatz 1 TEHG in dem der Rechnungsstellung vorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen.
Für diesen Anteil der Wärmelieferungen ist im Rahmen der Informationspflichten nach dem CO2KostAufG:
Das CO2KostAufG sieht als Verpflichtung für die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) lediglich die Veröffentlichungen der maßgeblichen Preise für die Zertifikate (nEHS) beziehungsweise Emissionsberechtigungen (EU-ETS) vor. Darüber hinaus obliegt dem UBA/DEHSt keine weitere inhaltliche Zuständigkeit innerhalb dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die inhaltliche Ausgestaltung und Ausweisung in privatrechtlichen Rechnungen und Abrechnungen.
Für weitere Fragen verweisen wir Sie daher auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als die für das CO2KostAufG zuständigen Ressorts.
19.01.2024