Deutsche Emissionshandelsstelle

Härtefälle

Durch den nationalen Emissionshandel (nEHS) werden CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung von Brennstoffen entstehen, mit einem Preis versehen. So entsteht ein ökonomischer Anreiz für die Vermeidung oder zumindest Minderung von Treibhausgasemissionen. In ganz außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen kann aber durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels für ein betroffenes Unternehmen eine unzumutbare Härte entstehen. Um eine solche unzumutbare Härte auszugleichen, können Sie einen Antrag auf finanzielle Kompensation stellen. Dazu stellen wir Ihnen auf dieser Seite einen Leitfaden, Formulare und weitere Informationen zur Verfügung.

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Unzumutbare Härten verstehen und ausgleichen

Für Unternehmen, die in großem Umfang Brennstoffe nutzen, welche dem CO2-Preis des nationalen Emissionshandels (nEHS) unterliegen, kann aus der grundsätzlich intendierten zusätzlichen Kostenbelastung zumindest in der Einführungsphase des nEHS bis zum Jahr 2026 in atypisch gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte entstehen.

Um unverhältnismäßige finanzielle Belastungen für Unternehmen zu vermeiden, die indirekt von der Einführung des BEHG betroffen sind, wurde die „Richtline über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz“ (BEHG-Härtefallkompensation) erlassen. Diese Richtlinie ermöglicht eine finanzielle Kompensation, um die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auszugleichen.

Ausgeschlossen davon sind Unternehmen, die selbst BEHG-Verantwortliche sind.

Die Richtlinie über die Gewährung der „BEHG-Härtefallkompensation“ vom 17.07.2023 wurde am 26.07.2023 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgegeben (BAnz AT 26.07.2023 B1).

24.08.2023

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Anmeldung

Grundlagen zum Antragsverfahren

Anträge für das Abrechnungsjahr 2023 müssen Sie nach Nummer 6.1.2 Satz 1 BEHG-Härtefallkompensation bis spätestens zum 31.07.2024 bei uns einreichen. Sollten Sie die Frist versäumen, führt das zur Ablehnung des Antrags.

Für die Antragstellung stehen Ihnen diverse Antragsdokumente zur Verfügung, die Sie weiter unten auf dieser Webseite herunterladen können. Der aktualisierte Leitfaden und die Antragsformulare tragen dem erweiterten Anwendungsbereich des BEHG seit dem 1. Januar 2023 Rechnung.

Alle Antragsteller müssen neben dem PDF-Antragsformular auch das Excel-Antragsformular einreichen. Ist das antragstellende Unternehmen mit anderen Unternehmen verbunden, so ist das PDF-Zusatzformular „Verbundene Unternehmen“ ebenfalls vorzulegen, um genauere Informationen zur Struktur des Unternehmensverbundes und mögliche Einstandspflichten zu erhalten.

Dem Antrag ist ein Prüfungsvermerk des*der Prüfenden (gilt für alle Antragstellertypen) und für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften ergänzend ein Prüfungsbericht des*der Prüfenden (im Folgenden Prüfstelle) beizufügen. Die Prüfstelle erstellt ihren Prüfungsvermerk auf Basis der Prüfungsfeststellungen und des Prüfungsurteils im Tabellenblatt „Prüfungen“ des Excel-Antragsformulars. Deswegen gilt das Tabellenblatt „Prüfungen“ als fester Bestandteil des Prüfungsvermerks und wird diesem als PDF beigefügt. Für die Angaben des Antragstellers (als verbundenes Unternehmen) im PDF-Zusatzformular „Verbundene Unternehmen“ zu einstandspflichtigen, verbundenen Unternehmen ist eine sachverständige Stellungnahme durch die Prüfstelle anzufertigen und einzureichen.

26.04.2024

Elektronische Kommunikation

Der Antrag muss entsprechend der Allgemeinverfügung des Umweltbundesamts (UBA) vom 27.07.2023, die am 10.08.2023 bekanntgemacht wurde (BAnz AT 10.08.2023 B7), in elektronischer Form und unter Verwendung der von uns, der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, zur Verfügung gestellten Formularvorlagen über die Virtuelle Poststelle (VPS) mit qualifizierter elektronischen Signatur eingereicht werden. Bitte beachten Sie dazu unsere verlinkte Themenseite zur elektronischen Kommunikation.

Wir empfehlen allen Antragstellern, schnellstmöglich eine qualifizierte Signaturkarte zu beantragen, da dies unter Umständen geraume Zeit in Anspruch nehmen kann.

26.04.2024

Online Services

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