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Unternehmen, die in Deutschland der Treibhausgasquote unterliegen, können ihre Verpflichtung seit dem Verpflichtungsjahr 2020 teilweise mit Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) erfüllen.
Quelle: © Leonid Ikan / Fotolia
Unternehmen, die in Deutschland Flüssigkraftstoffe in Verkehr bringen, unterliegen der Pflicht, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe zu mindern. Diese Pflicht beruht auf der EU-Kraftstoff-Qualitäts-Richtlinie (RL (EU) 2015/1513).
In Deutschland ist diese Minderungspflicht mit der Treibhausgasquote in § 37a Abs. 1 und 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) umgesetzt und wurde zuletzt im Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasquote vom 24.09.2021 überarbeitet
Ab 2020 muss jedes betroffene Unternehmen nicht mehr nur vier Prozent, sondern sechs Prozent der Treibausgase des von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffs mindern. In den kommenden Jahren wird die Quote nach Maßgabe des § 37a Absatz S. 2 BImSchG schrittweise erhöht. Der jeweilige Referenzwert, gegenüber dem die Minderung zu erfolgen hat, berechnet sich durch Multiplikation des Basiswerts mit der vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten energetischen Menge des Kraftstoffs. Der Basiswert ist für die jeweiligen Kraftstoffarten in § 37 a Absatz 4 BImSchG festgelegt. Zuständig zur Berechnung der Treibhausgasquote ist jeder Quotenverpflichtete selbst. Die Biokraftstoffquotenstelle (Hauptzollamt Frankfurt/Oder) überprüft diese Berechnung.
Die Treibhausgasquote kann nach der EU-Richtlinie (RL (EU) 2015/652) ab dem Jahr 2020 zum Teil auch durch die Anrechnung von Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) erfüllt werden. Diese Richtlinie wurde mit der Verordnung zur Anrechnung von UER auf die Treibhausgasquote (UERV) in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Änderung ist die Anrechnungsmöglichkeit bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2026 möglich.
Seit dem Verpflichtungsjahr 2020 und bis 2026 kann jeder Quotenverpflichtete bis zu 1,2 Prozentpunkte durch UER auf die Treibhausgasquote anrechnen. Während die Treibhausgasquote stufenweise ansteigt, bleibt die Anrechnungsmöglichkeit von UER auf 1,2 Prozentpunkte beschränkt. Quotenverpflichtete müssen im von der Biokraftstoffquotenstelle veröffentlichten Formular angeben, welchen Anteil ihrer Quote sie durch die Anrechnung von UER erbringen möchten. Um eine Anrechnung zu ermöglichen, betreiben wir das UER-Register. Quotenverpflichtete können darin Konten mit UER-Nachweisen halten. Um den angegebenen Quotenteil mit UER zu erfüllen, übertragen die Quotenverpflichteten UER-Nachweise auf das Entwertungskonto der Biokraftstoffquotenstelle beim Hauptzollamt Frankfurt/Oder. Dieses überprüft, ob die abgegebenen UER-Nachweise die Quote in der angegebenen Höhe erfüllen.
Quotenverpflichtete müssen nach § 37f BImSchG und der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (38. BImSchV) darüber berichten, in welcher Form sie die Treibhausgasquote für ein Verpflichtungsjahr erfüllen. Diese Berichtspflicht besteht auch für UER-Nachweise, die auf die Quote in einem Verpflichtungsjahr angerechnet werden sollen. Die zu berichtenden Daten werden in den UER-Nachweisen hinterlegt und sind für deren Inhaber einsehbar.
04.04.2023
Die Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) regelt die Anrechnung der Upstream-Emissions-Reduktionen (UER).
UER sind Treibhausgasminderungen, die stattfinden, bevor Rohstoffe für Otto-, Diesel- und Flüssiggaskraftstoff in eine Raffinerie oder ein Lager gelangen. Darunter fallen z.B. Emissionsreduktionen durch das Vermeiden des Abfackelns von Begleitgasen bei der Förderung von Erdöl.
Zur Anrechnung von UER müssen die Emissionsminderungen durch eine Projekttätigkeit erreicht werden, der wir zugestimmt haben. Für verifizierte UER werden UER-Nachweise im UER-Register ausgestellt. Zwischen Projektträgern und Quotenverpflichteten können in diesem Register UER-Nachweise übertragen werden.
Eine UER-Projekttätigkeit durchläuft mehrere Schritte:
Der Projektträger identifiziert und plant eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen, wobei er nicht selbst der Treibhausgasquote unterliegen muss.
Die Projekttätigkeit muss sich immer auf eine von der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) für CDM-Projekte anerkannte Methode stützen.
Erdgas gehört zu den Raffinerierohstoffen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 5 der UERV. Das gilt nicht nur, wenn das Erdgas als Begleitgas bei der Ölförderung auftritt, sondern auch für Projekttätigkeiten, die sich ausschließlich auf die Erdgasförderung beziehen. Entsprechend unterfallen Projekttätigkeiten zur Upstream-Emissionsminderung im Zusammenhang mit der Erdgasförderung dem Anwendungsbereich der Upstream-Emissionsminderungsverordnung, sofern sie dem Upstream-Bereich zugeordnet werden können. Bei Gasförderprojekten endet der Upstream-Bereich vor dem wesentlichen Verarbeitungsschritt, den das Erdgas durchläuft, bevor es an den Endkunden geliefert wird. Ob ein Projekt dem Upstream-Bereich zugeordnet werden kann, hängt deshalb im Wesentlichen davon ab, welche Verarbeitungsschritte im konkreten Fall nach der Projekttätigkeit noch erfolgen. Das schlichte Durchlaufen eines Kompressors kann regelmäßig nicht als wesentlicher Verarbeitungsschritt angesehen werden. Zu beachten ist ebenfalls, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine von der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen für CDM-Projekte anerkannte Methode gibt, die bei Erdgas Anwendung finden kann.
Bitte beachten Sie, dass wir die Methodologie AM0009 Version 7.0 ebenso wie der Exekutivrat des CDM in seiner Mitteilung (AM_CLA_0293) nicht für Projektaktivitäten anwendbar halten, bei denen das aufgefangene Gas (unter anderem) zu verflüssigtem Erdgas (Liquefied Natural Gas, LNG) verarbeitet wird. Wir können keine wesentlichen Abweichungen von den für den CDM zugelassenen Methodologien prüfen oder genehmigen. Deshalb halten wir diese Projekte unter der UERV für nicht zustimmungsfähig.
Wir empfehlen, derartige Anträge zurückzuziehen. Nach einer Änderung der AM0009 kann für neue Projekte, die in den Anwendungsbereich dieser Methodologie fallen, ein Zustimmungsantrag gestellt werden.
Der Projektträger fertigt eine Projektdokumentation (project design document, PDD) an, in der er seine Projekttätigkeit beschreibt. Das Vorlageformular stellen wir in englischer Sprache zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Vorlage für das PDD im Dezember 2022 angepasst wurde und verwenden Sie bitte die aktuelle Version.
Die Projektdokumentation muss von einer Validierungsstelle überprüft werden. Diese fertigt über ihren Befund einen Validierungsbericht an. Zum Zeitpunkt, zu dem die Validierungsstelle den Validierungsbericht fertigstellt, muss sie nach DIN EN ISO 14065 für die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2 und der DIN ISO 14064-3 akkreditiert sein. Die Validierung erfolgt nach den Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) sowie nach DIN EN ISO 14064, DIN EN ISO 14065 und ISO 14066.
Der Projektträger stellt bei uns einen Antrag auf Zustimmung zu seiner Projekttätigkeit. Dieser muss vor Beginn der Projekttätigkeit gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Planungsphase des Projekts zwar abgeschlossen sein kann, aber seine konkrete Umsetzung (insbesondere die Bauphase) vor der Antragstellung noch nicht begonnen haben darf.
Der Antrag auf Zustimmung enthält:
Der Antrag muss schriftlich per Post, Fax, per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über die Virtuelle Poststelle (VPS) gestellt werden. Diese Formvorschrift gilt ausschließlich für das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular. Ergänzende Dokumente können auch per E-Mail eingereicht werden.
Der Antrag ist bei uns eingegangen, sobald uns das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular formgerecht vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt kann der Projektträger in eigener Verantwortung mit der Implementierung des Projekts beginnen, auch wenn der Antrag noch nicht vollständig und noch keine Entscheidung über die Zustimmung ergangen sind. Die Projektdokumentation und der Validierungsbericht können nachgereicht werden.
Wir entscheiden innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen über die Zustimmung zur Projekttätigkeit. Die Zustimmung enthält:
Weil die Upstream-Emissions-Reduktionen-Nachweise (UER-Nachweise) vor der vollständigen Prüfung der Verifizierungsberichte ausgestellt werden, muss der Projektträger eine Sicherheit dafür leisten, dass alle angegebenen Upstream-Emissionsminderungen tatsächlich erreicht wurden. Die Sicherheit muss der Projektträger in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts erbringen. Das Kreditinstitut muss seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Die Sicherheit muss erst vor der Freischaltung der Ausstellung der UER-Nachweise bei uns im Umweltbundesamt eingegangen sein (siehe dazu Schritt 8).
Wir veröffentlichen nach der Zustimmung:
Sofern der Projektträger im Antragsformular zugestimmt hat, veröffentlichen wir:
Bitte beachten Sie, dass der Ausschluss der Doppelzählung nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 UERV keine Voraussetzung für die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit ist und daher im Zustimmungsverfahren nicht geprüft wird. Die Zustimmung beinhaltet daher keinerlei Bestätigung oder Zusicherung, dass das Erfordernis von § 19 Absatz 2 Nummer 5 erfüllt ist. Vielmehr ist dieses Erfordernis eine Voraussetzung für die Möglichkeit, UER-Nachweise auszustellen. Kann die Verifizierungsstelle in Ihrem Verifizierungsbericht nicht bestätigen, dass eine Doppelzählung von Emissionsminderungen ausgeschlossen ist, oder fehlt der Bestätigung eine ausreichende Grundlage, können keine UER-Nachweise ausgestellt werden, auch wenn wir der Projekttätigkeit zugestimmt haben.
Soweit eine Projekttätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der UERV fällt, muss sie abgelehnt werden. Die Verordnung ist nicht anwendbar auf:
Der Projektträger teilt uns den Anrechnungszeitraum formlos mit.
Der Anrechnungszeitraum
Der Anrechnungszeitraum wird durch uns veröffentlicht.
Der Projektträger überwacht die Projekttätigkeit entsprechend den Vorgaben der verwendeten Methodologie und der Upstream-Emissionsminderungsverordnung (UERV). Ergibt sich bei der Projekttätigkeit oder beim Überwachungssystem eine Abweichung von den der Zustimmung zugrunde liegenden Unterlagen, so muss der Projektträger dies uns und der Verifizierungsstelle unverzüglich anzeigen. Deshalb muss der Projektträger ebenfalls unverzüglich anzeigen, wenn die Menge der in der Projekttätigkeit im Anrechnungszeitraum erzielten (oder absehbar erzielbaren) Emissionsminderung wesentlich (zehn Prozent oder mehr) von der Menge der Emissionsminderungen abweicht, die in der validierten Projektdokumentation als Schätzwert angegeben wurde. Für den Umgang mit Abweichungen ist § 17 UERV einschlägig.
Die mit der Projekttätigkeit erzielten Upstream-Emissionsminderungen (UER) müssen von einer Verifizierungsstelle überprüft werden. Betragen die geschätzten UER der Projekttätigkeit pro Jahr mehr als 60 Kilotonnen CO2-Äquivalent (CO2-Äq), müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. Die Verifizierungsstelle fertigt über ihren Befund einen Verifizierungsbericht an und muss im Regelfall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verifizierungsbericht fertigstellt (wie unter 2. beschrieben), akkreditiert sein. Die Verifizierung erfolgt nach den Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) und der DIN EN ISO 14064-2.
Nach § 39 Absatz 2 Satz 1 UERV muss bei jeder Verifizierung eine Prüfung vor Ort durchgeführt werden. Für jeden Verifizierungszeitraum muss eine vollständige Verifizierung mit einer Prüfung vor Ort durchgeführt werden. Eine Prüfung vor Ort kann deshalb lediglich die Grundlage für die Verifizierung eines Verifizierungszeitraums sein und nicht die Verifizierung mehrerer Verifizierungszeiträume fundieren.
Für die Prüfung vor Ort muss die Verifizierungsstelle einen geeigneten Zeitpunkt wählen. Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist ein Zeitpunkt geeignet, der innerhalb einer Zeitspanne von vier Wochen vor oder nach Ende des Verifizierungszeitraums liegt. Wenn eine Vorortprüfung außerhalb dieser Zeitspanne durchgeführt wird, muss die Prüfstelle ausdrücklich begründen, warum der gewählte Zeitpunkt für eine Vorortprüfung geeignet war.
Der Projektträger kann sich Nachweise über seine durch Projekttätigkeit erzielten verifizierten Upstream-Emissionsminderungen (UER) im UER-Register ausstellen. Das UER-Register finden Sie unten verlinkt. Die Ausstellung kann der Projektträger im UER-Register veranlassen. Sie wird von uns binnen vier Wochen freigeschaltet, wenn alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden.
Weil die UER-Nachweise vor der vollständigen Prüfung der Verifizierungsberichte ausgestellt werden, muss der Projektträger eine Sicherheit dafür leisten, dass alle angegebenen UER tatsächlich erreicht wurden. Die Höhe der Sicherheit wird in der Zustimmung zu der Projekttätigkeit bestimmt. Diese muss der Projektträger in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat im Europäischen Wirtschaftsraum erbringen. Die Sicherheit muss vor der Freischaltung der Ausstellung der UER-Nachweise beim Umweltbundesamt eingegangen sein.
Das Ausstellen von UER-Nachweisen für Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erreicht wurden, kann nur dann freigeschaltet werden, wenn die Verifizierungsstelle uns bestätigt, dass keine Doppelzählung vorliegt. Das bedeutet, dass diese Minderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Emissionsminderungsbeiträgen nach dem Übereinkommen von Paris (Paris Agreement) angerechnet werden.
Um die Ausstellung von UER-Nachweisen zu veranlassen, muss der Projektträger folgende Dokumente bei uns vorlegen:
Die Ausstellung der Upstream-Emissionsminderungs-Nachweise (UER-Nachweise) schalten wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen frei. Sobald die UER-Nachweise erstellt wurden, kann der Projektträger veranlassen, dass UER-Nachweise auf andere Konten übertragen werden. Um die Treibhausgasquote in einem bestimmten Verpflichtungsjahr (z.B. 2020) zu bedienen, müssen UER-Nachweise für UER, die im entsprechenden Verpflichtungsjahr erzielt wurden, bis zum 15.04. des Folgejahrs (im Beispiel 2021) vom Quotenverpflichteten auf das Entwertungskonto der Biokraftstoffquotenstelle übertragen werden. Änderungen an diesem Datum werden auf der Website der Biokraftstoffquotenstelle veröffentlicht. Die DEHSt hat keine Handhabe über Fristanpassungen.
Bitte beachten Sie, dass Quotenverpflichtete nach § 37f des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (38. BImSchV) darüber berichten müssen, in welcher Form sie die Treibhausgasquote für ein Verpflichtungsjahr erfüllen. Diese Berichtspflicht besteht auch für UER-Nachweise, die auf die Quote in einem Verpflichtungsjahr (zum Beispiel 2020) angerechnet werden sollen. Die Berichte müssen bereits zum 31.03. des Folgejahrs (im Beispiel 2021) eingereicht werden. Die zu berichtenden Daten werden in den UER-Nachweisen hinterlegt und sind für deren Inhaber einsehbar.
UER-Nachweise können im innereuropäischen Ausland eingesetzt werden, wenn diese auf ein Ausbuchungskonto des jeweiligen Mitgliedstaates übertragen werden.
Der Verifizierungsbericht wird von uns veröffentlicht.
Innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums überprüfen wir den Verifizierungsbericht anhand der vorgelegten Unterlagen auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls erforderlich, finden Vor-Ort-Überprüfungen statt.
Wir berichtigen alle Angaben und löschen gegebenenfalls zum Ausgleich gültige Upstream-Emissionsminderungs-Nachweise (UER-Nachweise) auf dem Konto des Projektträgers, wenn die verifizierten Mengen an UER fehlerhaft sind. UER-Nachweise, die bereits auf ein anderes Konto übertragen worden sind oder zum Erfüllen der Treibhausgasquote eingesetzt wurden, werden nicht nachträglich ungültig. Soweit nicht genügend UER-Nachweise auf dem Konto des Projektträgers vorhanden sind, verpflichten wir den Projektträger, das Konto entsprechend aufzufüllen. Kommt der Projektträger der Verpflichtung nicht nach, verwerten wir die Sicherheit.
Die Sicherheitsleistung wird spätestens ein Jahr nach Ablauf des Anrechnungszeitraums freigegeben, wenn die ausgestellten UER-Nachweise innerhalb der Prüfphase von uns nicht beanstandet wurden. Sie wird auch dann freigegeben, wenn UER-Nachweise als unrichtig festgestellt wurden, aber andere Nachweise auf dem Konto des Projektträgers in entsprechender Höhe gelöscht werden konnten.
07.02.2024
Sobald wir einem Projekt zugestimmt haben, veröffentlichen wir
Sofern der Projektträger im Antragsformular zugestimmt hat, veröffentlichen wir
Den Anrechnungszeitraum eines Projekts veröffentlichen wir, sobald der Projektträger ihn uns verbindlich mitgeteilt hat.
Verifizierungsberichte veröffentlichen wir, sobald wir einem Antrag auf Ausstellung von Upstream-Emissionsminderungs-Nachweisen zugestimmt haben.
UER-Nachweise können im UER-Register ausgestellt und übertragen werden. Zugang zum UER-Register erhalten Projektträger und Unternehmen, die der Treibhausgasquote unterliegen. Händler-Konten wie im EU-ETS sind nach der Upstream-Emissionsminderungsverordnung nicht vorgesehen. Quotenverpflichtete können bis zu 1,2 Prozentpunkte ihrer Quotenpflicht mit UER-Nachweisen erfüllen, indem sie eine entsprechende Menge UER-Nachweise auf das Entwertungskonto der Biokraftstoffquotenstelle im UER-Register übertragen.
Antrag auf Kontoeröffnung:
Der Antrag auf Eröffnung eines Kontos im UER-Register kann unmittelbar im Register selbst gestellt werde.
Sie finden das Register über diesen Link.
Hinweise und Hilfestellungen für die Antragsstellung werden zurzeit erstellt und anschließend auf der Internetseite veröffentlicht. Auch die Nutzungsbedingungen werden zurzeit erarbeitet und anschließend veröffentlicht. Sie können aber bereits jetzt über den angegebenen Link einen Antrag auf Kontoeröffnung stellen.
Die folgenden Unterlagen müssen zur Eröffnung eines Kontos eingereicht werden:
Kopien der unter Punkt 2. bis 5. genannten Dokumente müssen beglaubigt werden. Die Beglaubigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Einer der KB muss einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.
02.03.2021