Deutsche Emissionshandelsstelle

Unternehmen, die in Deutschland Flüssigkraftstoffe in Verkehr bringen (Quotenverpflichtete), unterliegen der Pflicht, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe zu mindern, § 37a Abs. 1 und 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Einhaltung der Minderungspflicht überprüft die Biokraftstoffquotenstelle (Hauptzollamt Frankfurt/Oder).

Die Treibhausgasquote kann seit dem Jahr 2020 zum Teil auch durch die Anrechnung von Upstream Emissionsminderung (UER)-Nachweisen erfüllt werden. UER-Nachweise sind zertifizierte Upstream-Emissionsminderungen, die in Klimaschutzprojekten im Upstream-Bereich der Öl- und Gasförderung („UER-Projekten“) erzielt werden.

Diese Erfüllungsmöglichkeit ist in der Verordnung zur Anrechnung von UER auf die Treibhausgasquote (UERV) geregelt. Auf Antrag beim Umweltbundesamt kann ein Klimaschutzprojekt als UER-Projekte unter genau geregelten Voraussetzungen eine Zustimmung erhalten und für erzielte Emissionsminderungen UER-Nachweise ausstellen, wenn das Projekt und die Emissionsminderungen von akkreditierten Prüfstellen überprüft und bestätigt wurden.

Nach der Änderung der UERV vom 08.06.2024 endet diese Anrechnungsmöglichkeit mit dem Verpflichtungsjahr 2025. Projektanträge, deren Antragsunterlagen nicht bis zum 01.07.2024 vollständig beim Umweltbundesamt vorliegen, werden abgelehnt. Durch die Änderung werden zudem Anforderungen verschärft, die Prüfstellen bei der Überprüfung und Bestätigung von Projekten und Emissionsminderungen beachten müssen.

11.06.2024

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