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Im Vergleich zum Kyoto-Protokoll, dessen Hauptziel die Senkung von Treibhausgasen war, wurde die Zielsetzung im Übereinkommen von Paris deutlich umfassender formuliert.
Neben dem Senken der Emissionen sind die zentralen Ziele des ÜvP:
Wie und mit welchen Maßnahmen die Länder ihre Klimaschutzziele erreichen sollen, ist dabei nicht festgelegt. Dennoch bietet das Übereinkommen von Paris, wie auch schon das Kyoto Protokoll, die Möglichkeit zur Nutzung von (projektbasierten) Marktmechanismen. Der Wortlaut ist allgemein gehalten. Konkrete Regeln und Modalitäten sowie technische Details für die Umsetzung dieser Mechanismen werden erarbeitet. Beide Klimaschutzabkommen gelten als Grundlage für die Schaffung eines internationalen Markts für Emissionsgutschriften.
Die Mechanismen aus Artikel 6 als wichtiges Instrument im ÜvP ermöglichen eine Übertragung und Anrechnung von Minderungsergebnissen zwischen den Staaten und die internationale Anrechnung von Klimaschutzprojekten. Damit soll eine kosteneffiziente Erfüllung von Klimaschutzzielen ermöglicht und die Ambition insgesamt gesteigert werden. Weiterhin sollen die Mechanismen die nachhaltige Entwicklung mit zusätzlicher Minderung der weltweiten Emissionen unterstützen (Ambitionssteigerung, Erreichen weiterer ökologischer und sozialer Ziele) sowie die Nutzung umweltfreundlicher Technologien anreizen (Transformation).
Dabei soll es mit diesen Ansätzen auch gelingen, die Nachfrage der unterzeichneten Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken.
Projektmechnismus | Beschreibung | Übereinkommen | Zeitraum |
---|---|---|---|
Kooperationsmechanismen | Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt:
| Übereinkommen von Paris, Artikel 6 | ab 2021 |
Clean Development Mechanism (CDM) | Staaten oder Unternehmen konnten mit diesen Projekten in Entwicklungs- und Schwellenländern (ohne eigene Reduktionsverpflichtung) Emissionsgutschriften (CER) erwerben, die auf die eigenen Verpflichtungen angerechnet werden konnten. | Kyoto-Protokoll, Artikel 12 | von 2008 bis 2020 |
Joint Implementation (JI) | Bei JI-Projekten arbeiteten zwei Industrieländer partnerschaftlich zusammen, um ihrem festgelegten Ziel der Emissionsreduktion nachzukommen. Dabei finanzierte das eine Land ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Land. Dafür wurden Minderungszertifikate (ERU) auf das Reduktionsziel angerechnet. Das Gastgeberland wiederum musste seine eigenen Emissionsrechte um den Umfang der exportierten Zertifikate verringern. | Kyoto-Protokoll, Artikel 6 | von 2008 bis 2020 |
20.02.2024