Deutsche Emissionshandelsstelle

Seeverkehrsemissionen überwachen

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, ihre Emissionen ab 01.01.2018 gemäß der MRV-Seeverkehrsverordnung zu überwachen. Wir sind die zuständige Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung und ahnden Verstöße von Schifffahrtsunternehmen, die für ihre unter die Verordnung fallenden Schiffe einen Emissionsbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben.

Quelle: © a_medvedkov / stock.adobe.co

Seeverkehr

Die von der Europäischen Union erlassene MRV-Seeverkehrsverordnung ist am 01.07.2015 in Kraft getreten. Auf nationaler Ebene wurde die Umsetzung der Sanktionsvorschriften und der nationalen Zuständigkeiten in einer Novelle des TEHG geregelt. Wir sind für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Überwachung deutschflaggiger Schiffe zuständig und sind außerdem Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung der MRV-Seeverkehrsverordnung für deutsche- und fremdflaggige Schiffe.

10.01.2020

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Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015 (Stand 01.01.2024)

Kon­so­li­dier­te Fas­sung der Ver­ord­nung (EU) 2015/757 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 29.04.2015 über die Über­wa­chung von Treib­h­aus­ga­se­mis­sio­nen aus dem See­ver­kehr, die Be­richt­er­stat­tung dar­über und die Prü­fung die­ser Emis­sio­nen und zur Än­de­rung der Richt­li­nie 2009/16/EG

Verordnung (EU) 2023/957 zur Änderung der MRV-Seeverkehrsverordnung (EU) 2015/757 vom 10.05.2023

Ver­ord­nung (EU) 2023/957 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 10.05.2023 zur Än­de­rung der Ver­ord­nung (EU) 2015/757 im Hin­blick auf die Ein­be­zie­hung von See­ver­kehrs­tä­tig­kei­ten in das EU-Emis­si­ons­han­dels­sys­tem und die Über­wa­chung, Be­richt­er­stat­tung und Prü­fung von Emis­sio­nen zu­sätz­li­cher Treib­h­aus­ga­se und Emis­sio­nen zu­sätz­li­cher Schiffs­ty­pen.

TEHG vom 18.07.2017

Treib­h­aus­gas-Emis­si­ons­han­dels­ge­setz - TEHG vom 18.07.2017. Ein Service des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz in Zu­sam­men­ar­beit mit der ju­ris GmbH.

MRV-Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 im Seeverkehr

Ver­ord­nung (EU) 2015/757 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 29.04.2015 über die Über­wa­chung von Kohlen­dioxid­emissionen aus dem See­ver­kehr, die Be­richt­er­stat­tung dar­über und die Prü­fung die­ser Emis­sio­nen und zur Än­de­rung der Richt­li­nie 2009/16/EG 

Verordnung (22.09.2016, PDF, 321KB, Datei ist nicht barrierefrei)

De­le­gier­te Ver­ord­nung (EU) 2016/2071 der Kom­mis­si­on zur Än­de­rung der Ver­ord­nung (EU) 2015/757 hin­sicht­lich der Me­tho­den für die Über­wa­chung von Kohlen­dioxid­emissionen und der Vor­schrif­ten für die Über­wa­chung an­de­rer re­le­van­ter In­for­ma­tio­nen.

Verordnung (22.09.2016, PDF, 512KB, Datei ist nicht barrierefrei)

De­le­gier­te Ver­ord­nung (EU) 2016/2072 der Kom­mis­si­on über die Prüftä­tig­kei­ten und die Akkreditierung von Prüf­stel­len ge­mäß der Ver­ord­nung (EU) 2015/757.

Durchführungsverordnung (04.11.2016, PDF, 409KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2016/1927 der Kom­mis­si­on über Vor­la­gen für Mo­ni­to­ring­kon­zep­te, Emis­si­ons­be­rich­te und Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gun­gen ge­mäß der Ver­ord­nung (EU) 2015/757.

Durchführungsverordnung (04.11.2016, PDF, 323KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2016/1928 der Kom­mis­si­on über die Be­stim­mung der La­dung, die von an­de­ren Ka­te­go­ri­en von Schif­fen als Fahr­gast­schif­fen, Ro-Ro-Schif­fen und Con­tai­ner­schif­fen ge­mäß der Ver­ord­nung (EU) 2015/757.

MRV-Pflichten und Aufgaben für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden

Die MRV-Seeverkehrsverordnung schreibt folgende Aufgaben und Pflichten für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden vor:

Aufgabenverteilung in der MRV-Seeverkehrsverordnung

  1. Die Schifffahrtsunternehmen mussten bis zum 31.08.2017 einer akkreditierten, nicht-staatlichen Prüfstelle ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe (Größe über 5000 Bruttoraumzahl (BRZ), für Fahrten ab oder zu einem Hafen im Anwendungsbereich der MRV-VO einschließlich Liegezeiten) zur Verifizierung vorlegen, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die CO2-Emissionen und andere relevante Informationen überwachen und berechnen.
  2. Die Schifffahrtsunternehmen sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, die Parameter für jedes ihrer im europäischen Wirtschaftraum tätigen Schiffe gemäß verifiziertem Monitoringkonzept zu überwachen.
  3. Der schiffsbezogene Emissionsbericht bedarf jeweils nach Ende des Berichtszeitraums der Verifizierung durch eine Prüfstelle, die für das Schiff im Fall eines positiven Prüfungsergebnisses eine Konformitätsbescheinigung ausstellt.
  4. Das Schifffahrtsunternehmen legt den Emissionsbericht jährlich zum 30.04. (erstmals 2019) der EU-Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten vor. Der Emissionsbericht wird mittels des elektronischen Berichtssystems THETIS-MRV übermittelt. Für Behörden sind die elektronischen Emissionsberichte der nationalen Schiffe im Detail zugänglich. Für die breite Öffentlichkeit sind die Berichtsdaten aller von der MRV-VO umfassten Schiffe in aggregierter Form nach dem 30.06. verfügbar.
  5. Die Schiffsunternehmen haben sicherzustellen, dass die gültige Konformitätsbescheinigung für den Berichtszeitraum ab 30.06. des Folgejahres an Bord mitgeführt wird.
  6. Ab dem 30.04. eines Jahres prüfen die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten, ob der verifizierte Emissionsbericht fristgerecht eingegangen ist (6.a) und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung (6b).
  7. Falls bei einer Hafenstaatkontrolle (erstmals am 30.06.2019) fremdflaggige Schiffe ohne gültige Konformitätsbescheinigung auffallen (7.a), müssen ebenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung ergriffen werden (7b).

Die Aufgaben 1 bis 5 liegen vollständig in den Händen von Schifffahrtsunternehmen und Prüfstellen. Die Prüfung von Verstößen gegen die Berichtspflichten (6a und 7a) gemäß Art. 19 MRV-VO durch die zuständigen Behörden richtet sich ausschließlich auf die Überprüfung des Vorliegens eines verifizierten Emissionsberichts. Eine inhaltliche Überprüfung des Emissionsberichts findet durch die zuständigen Behörden nicht statt.

07.04.2020

Weitere Informationen (englisch)

Deutschflaggige und fremdflaggige Schiffe

Deutschflaggige Schiffe

Im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle überprüfen wir die fristgerechte Abgabe der verifizierten Emissionsberichte von Schiffen unter deutscher Flagge. Bei Verstößen leiten wir Bußgeldverfahren gegen die Schifffahrtsunternehmen ein.

07.04.2020

Fremdflaggige Schiffe

Im Rahmen der Hafenstaatkontrolle leiten wir Bußgeldverfahren gegen Schifffahrtsunternehmen von Schiffen unter fremder Flagge ein, sofern von der Hafenstaatbehörde festgestellt wurde, dass die betreffenden Schiffe keine Konformitätsbescheinigung an Bord hatten und der Emissionsbericht nicht abgegeben wurde.

10.08.2017

Weitere Informationen der Europäischen Kommission und der European Maritime Safety Agency

Quelle: © Bobbushphoto / iStock

THETIS-MRV Video Tutorials der EMSA (in englischer Sprache)

FAQs der Europäischen Kommission

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