Hinweis Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.
Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, ihre Emissionen ab 01.01.2018 gemäß der MRV-Seeverkehrsverordnung zu überwachen. Wir sind die zuständige Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung und ahnden Verstöße von Schifffahrtsunternehmen, die für ihre unter die Verordnung fallenden Schiffe einen Emissionsbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt haben.
Quelle: © a_medvedkov / stock.adobe.co
Die von der Europäischen Union erlassene MRV-Seeverkehrsverordnung ist am 01.07.2015 in Kraft getreten. Auf nationaler Ebene wurde die Umsetzung der Sanktionsvorschriften und der nationalen Zuständigkeiten in einer Novelle des TEHG geregelt. Wir sind für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Überwachung deutschflaggiger Schiffe zuständig und sind außerdem Bußgeldbehörde für die nationale Durchsetzung der MRV-Seeverkehrsverordnung für deutsche- und fremdflaggige Schiffe.
10.01.2020
Melden Sie sich für unseren neuen Newsletter an.
Anmeldung
Die MRV-Seeverkehrsverordnung schreibt folgende Aufgaben und Pflichten für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden vor:
Aufgabenverteilung in der MRV-Seeverkehrsverordnung
Die Aufgaben 1 bis 5 liegen vollständig in den Händen von Schifffahrtsunternehmen und Prüfstellen. Die Prüfung von Verstößen gegen die Berichtspflichten (6a und 7a) gemäß Art. 19 MRV-VO durch die zuständigen Behörden richtet sich ausschließlich auf die Überprüfung des Vorliegens eines verifizierten Emissionsberichts. Eine inhaltliche Überprüfung des Emissionsberichts findet durch die zuständigen Behörden nicht statt.
07.04.2020
Quelle: © Bobbushphoto / iStock