Deutsche Emissionshandelsstelle

Die MRV-Seeverkehrsverordnung schreibt folgende Aufgaben und Pflichten für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und Behörden vor:

Aufgabenverteilung in der MRV-Seeverkehrsverordnung

  1. Die Schifffahrtsunternehmen mussten bis zum 31.08.2017 einer akkreditierten, nicht-staatlichen Prüfstelle ein Monitoringkonzept für jedes ihrer Schiffe (Größe über 5000 Bruttoraumzahl (BRZ), für Fahrten ab oder zu einem Hafen im Anwendungsbereich der MRV-VO einschließlich Liegezeiten) zur Verifizierung vorlegen, in dem angegeben ist, nach welcher Methode sie die CO2-Emissionen und andere relevante Informationen überwachen und berechnen.
  2. Die Schifffahrtsunternehmen sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, die Parameter für jedes ihrer im europäischen Wirtschaftraum tätigen Schiffe gemäß verifiziertem Monitoringkonzept zu überwachen.
  3. Der schiffsbezogene Emissionsbericht bedarf jeweils nach Ende des Berichtszeitraums der Verifizierung durch eine Prüfstelle, die für das Schiff im Fall eines positiven Prüfungsergebnisses eine Konformitätsbescheinigung ausstellt.
  4. Das Schifffahrtsunternehmen legt den Emissionsbericht jährlich zum 30.04. (erstmals 2019) der EU-Kommission und den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten vor. Der Emissionsbericht wird mittels des elektronischen Berichtssystems THETIS-MRV übermittelt. Für Behörden sind die elektronischen Emissionsberichte der nationalen Schiffe im Detail zugänglich. Für die breite Öffentlichkeit sind die Berichtsdaten aller von der MRV-VO umfassten Schiffe in aggregierter Form nach dem 30.06. verfügbar.
  5. Die Schiffsunternehmen haben sicherzustellen, dass die gültige Konformitätsbescheinigung für den Berichtszeitraum ab 30.06. des Folgejahres an Bord mitgeführt wird.
  6. Ab dem 30.04. eines Jahres prüfen die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten, ob der verifizierte Emissionsbericht fristgerecht eingegangen ist (6.a) und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung (6b).
  7. Falls bei einer Hafenstaatkontrolle (erstmals am 30.06.2019) fremdflaggige Schiffe ohne gültige Konformitätsbescheinigung auffallen (7.a), müssen ebenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einleitung einer Sanktionierung ergriffen werden (7b).

Die Aufgaben 1 bis 5 liegen vollständig in den Händen von Schifffahrtsunternehmen und Prüfstellen. Die Prüfung von Verstößen gegen die Berichtspflichten (6a und 7a) gemäß Art. 19 MRV-VO durch die zuständigen Behörden richtet sich ausschließlich auf die Überprüfung des Vorliegens eines verifizierten Emissionsberichts. Eine inhaltliche Überprüfung des Emissionsberichts findet durch die zuständigen Behörden nicht statt.

07.04.2020

Weitere Informationen (englisch)

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