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Im Europäischen Emissionshandelssystem 1 (EU-ETS 1) gibt es für unterschiedliche Zwecke und historisch bedingt unterschiedliche geographische Anwendungsbereiche:
Neben dem Anwendungsbereich von CORSIA, gibt es aber auch Schnittmengen zwischen den Anwendungsbereichen.
Der grundsätzliche Anwendungsbereich umfasst alle Flüge, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) starten oder landen. Durch das Verknüpfungsabkommen mit der Schweiz (seit dem 01.01.2020) und das Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden UK) (seit dem 01.01.2021) sind Flüge aus der Schweiz und aus UK in den EWR im grundsätzlichen Anwendungsbereich nicht enthalten, da sie dem Schweizer Emissionshandelssystem beziehungsweise dem UK-Emissionshandelssystem unterliegen (siehe auch den Abschnitt zum Ursprünglichen Grundsätzlichen Anwendungsbereich unten).
Der grundsätzliche Anwendungsbereich ist für die Einstufung eines Luftfahrzeugbetreibers als Kleinemittent heranzuziehen. Die Schwellen von 25.000 Tonnen CO2 an jährlichen Emissionen beziehungsweise von 243 Flügen je Zeitraum für drei aufeinanderfolgende Viermonatszeiträume nach Artikel 55 der Monitoring-Verordnung (Verwendung eines Schätzinstrumentes) beziehungsweise die Schwelle von 25.000 Tonnen CO2 an jährlichen Emissionen nach Artikel 28a Absatz 4 der Emissionshandelsrichtlinie (Befreiung vom Verifizierungserfordernis bei Verwendung der Eurocontrol-Daten) bezieht sich auf diesen Anwendungsbereich.
Vom erweiterten Anwendungsbereich werden alle Flüge erfasst, die im EWR starten oder landen. Es ist zu beachten, dass hierbei auch Flüge aus der Schweiz oder UK in den EWR berücksichtigt werden, obwohl sie dem Schweizer Emissionshandelssystem beziehungsweise dem UK-Emissionshandelssystem unterliegen. Dadurch soll verhindert werden, dass Luftfahrzeugbetreiber durch die entsprechende Reduzierung des grundsätzlichen Anwendungsbereichs, die das Zusammenspiel der drei Emissionshandelssysteme mit sich bringt, unter die Schwellen für die Emissionshandelspflicht rutschen.
Der erweiterte Anwendungsbereich ist für die Beurteilung der Emissionshandelspflicht eines Luftfahrzeugbetreibers heranzuziehen. Die in Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie genannten Schwellen von 10.000 Tonnen CO2 für jährliche Emissionen beziehungsweise 243 Flüge in den drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen (Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember) für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber beziehen sich auf den erweiterten Anwendungsbereich. Der gleiche Bezug gilt auch bei der Schwelle von 1.000 Tonnen CO2 für die jährlichen Emissionen nicht-gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber.
In den reduzierten Anwendungsbereich fallen zunächst alle Flüge, die im EWR starten und landen. Besonderheiten gibt es jedoch für Flüge, welche sogenannte „Gebiete in äußerster Randlage“ betreffen. Diesbezüglich wird auch auf Antwort LV Nummer 005 verwiesen.
Aufgrund der Abkommen mit der Schweiz und UK unterfallen auch Flüge aus dem EWR in die Schweiz und nach UK dem reduzierten Anwendungsbereich, obwohl beide Staaten nicht zum EWR gehören.
Die Berichts- und Abgabepflicht beziehen sich aktuell auf den reduzierten Anwendungsbereich. Auch für die Schwelle von 3.000 Tonnen CO2 für jährliche Emissionen nach Artikel 28a Absatz 4 Emissionshandelsrichtlinie (Befreiung vom Verifizierungserfordernis) ist der reduzierte Anwendungsbereich anzuwenden.
Insbesondere beim Lesen älterer Texte sollte berücksichtigt werden, dass der ursprüngliche grundsätzliche Anwendungsbereich von 2010 bis 2019 „größer“ als der aktuelle war.
Der grundsätzliche Anwendungsbereich umfasst alle Flüge, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) starten oder landen. Der EWR besteht aus den EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Bis zum EU-Austritt des Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden UK) waren deshalb auch Flüge zwischen UK und Drittstaaten im ursprünglichen grundsätzlichen Anwendungsbereich enthalten, die im aktuellen nicht mehr enthalten sind.
Darüber hinaus umfasste der Ursprüngliche Grundsätzliche Anwendungsbereich auch Flüge von der Schweiz in den EWR.
20.02.2024
Berichterstattungspflichten nach Art. 28c EHRL, delegierter Verordnung (EU) 2019/1603 (im Weiteren CORSIA-Verordnung), TEHG und EHV gelten nur für Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:
Die Emissionen von folgenden Flügen sind dabei ausgenommen: Flüge im staatlichen Auftrag, Flüge zu humanitären Zwecken, medizinische Flüge, Militärflüge und Löschflüge.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist im Rahmen von CORSIA für folgende deutsche und europäische Luftfahrzeugbetreiber (kurz: AOC für Air Operator Certificate) zuständig, die:
Luftfahrzeugbetreiber, die in der Zuständigkeit der DEHSt liegen und grundsätzliche Berichterstattungspflichten haben, sind gemäß § 8c Abs. 1 EHV auch verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten zu berichten. Diese verpflichtende Regelung geht über die Mindestanforderungen der CORSIA-Verordnung hinaus, wo in Artikel 2 Absatz 3 nur eine freiwillige Berichterstattung gefordert wird.
20.02.2024
In der folgenden Übersicht sind die Geltungsbereiche von EU-ETS 1 und CORSIA für verschiedene Kategorien von Flügen dargestellt, wobei aufgrund des Verknüpfungsabkommens zwischen dem EU-ETS 1 und dem Emissionshandelssystem der Schweiz (CH-ETS) auch Flüge innerhalb des CH-ETS mit aufgenommen sind:
Kategorie | Erfasst von |
---|---|
EWR - EWR (national) | EU-ETS 1 |
EWR - EWR (international) | EU-ETS 1 und CORSIA |
EWR-Schweiz/ EWR - UK | EU-ETS 1 und CORSIA |
Schweiz - Schweiz (national) | CH-ETS |
Schweiz - EWR | CH-ETS und CORSIA* |
UK - EWR | UK-ETS und CORSIA* |
Schweiz - UK | CH-ETS und CORSIA* |
UK - Schweiz | UK-ETS und CORSIA* |
Nicht-EWR - Nicht-EWR (national) | Ggf. nationale Systeme (Bsp. K-ETS oder NZ-ETS) |
EWR - Nicht-EWR | CORSIA |
Nicht-EWR - Nicht-EWR (international) | CORSIA |
*Um Doppelbelastungen zu vermeiden sind Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR für dieses Kategorie an Flügen von der Kompensationsverpflichtung unter CORSIA ausgenommen.
Weitere und detailliertere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu finden.
20.02.2024