Deutsche Emissionshandelsstelle

Zuteilung 2021 bis 2025

Am 01.01.2021 begann die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels 1. Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen und stellen Ihnen die wichtigsten Dokumente zur Verfügung. Als Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können Sie jeweils für den Zeitraum 2021 bis 2025 (erster Zuteilungszeitraum) und 2026 bis 2030 (zweiter Zuteilungszeitraum) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragen.

Hier finden Sie Informationen, die sich ausschließlich auf den ersten Zuteilungszeitraum beziehen. Für den zweiten Zuteilungszeitraum gilt eine abweichende Rechtsgrundlage. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Website unter Zuteilung 2026 bis 2030.

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und Emissionshandelsverordnung 2030

In Deutschland wird die EHRL durch das (novellierte) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz umgesetzt, das am 25.01.2019 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlage für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels 1 vom 18.01.2019, Bundesgesetzblatt I, Seite 37). Konkretisierende deutsche Regelungen zum TEHG und zu den Zuteilungsregeln enthält die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030).

19.12.2023

Informationen und Verordnungen der Europäischen Kommission

Die EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) ist am 28.02.2019 in Kraft getreten (Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, Amtsblatt der Europäischen Union L 59 vom 27.02.2019, Seite 8). Darin sind die EU-weiten Zuteilungsregeln für den ersten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode festgelegt. Die Verordnung ist verbindlich, gilt in jedem Mitgliedstaat und richtet sich damit unmittelbar an Anlagenbetreiber, Prüfstellen sowiezuständige Behörden.

Die EU-ZuVO enthält EU-einheitliche Vorgaben zur kostenlosen Zuteilung, zum Antragsverfahren sowie zum Umfang und methodischen Vorgehen bei der Datenerfassung. Die Datenerfassung für die vierte Handelsperiode dient der Festlegung der Menge der kostenlosen Zuteilung für Anlagen und zudem der Bereitstellung von Daten, die für die Aktualisierung der Emissionswerte (Benchmarks) durch die Europäische Kommission erforderlich sind. Sie enthält spezifische Bestimmungen zur Überwachung, Übermittlung und Prüfung der Daten sowie die Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen und neue Markteilnehmer, Vorschriften bezüglich der Einstellung des Betriebs einer Anlage, der Teilung und Zusammenlegung von Anlagen und zur Möglichkeit des Verzichts auf die kostenlose Zuteilung.

Die Europäische Kommission kann weitere Rechtsakte für die vierte Handelsperiode erlassen, darunter die aktualisierte Carbon-Leakage-Liste. Zusätzlich gilt seit dem 01.01.2019 die Neufassung der Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung (AVR), in der die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen festgelegt sind.

Zur Auslegung der Verordnung hat die Kommission acht so genannte Guidance-Dokumente veröffentlicht, in denen sie umfangreiche Erläuterungen zu den Zuteilungsregeln sowie zu den Anforderungen an Daten, vor allem zum Bezugsdatenbericht und zum Methodenbericht/Methodenplan gibt.

19.12.2023

EU-Verordnungen

Guidance-Dokumente

Guidance-Dokument 1

Generelle Übersicht über das Zuteilungsverfahren

Guidance-Dokument 2

Allgemeine Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen

Guidance-Dokument 3

Datenerfordernisse

Hinweis: Für die Erstellung der Zuteilungsanträge in Deutschland stellen wir – wie bereits in der Vergangenheit – eigene Formulare im Formular-Management-System (FMS) samt erläuternder deutschsprachiger Leitfäden zur Verfügung. Die Nutzung des FMS ist für die Antragstellung in Deutschland verpflichtend.

Guidance-Dokument 4

Verifikation

Guidance-Dokument 5

Methodenbericht und -plan

Guidance-Dokument 6

Anlagenüberschreitende Wärmeflüsse

Guidance-Dokument 7

Änderung der Zuteilungsmengen

Guidance-Dokument 8

Restgase und Prozessemissionen

Guidance-Dokument 9

Sektorspezifische Hinweise und Erläuterungen

Guidance-Dokument 10

Zuteilung bei Zusammenschlüssen und Aufspaltungen

FAQs der Europäischen Kommission zur EU-ZuVO vom 22.07.2019 

Vorläufige Zuteilungsmengen für den ersten Zuteilungszeitraum (2021 bis 2025)

Hier finden Sie die so genannte NIMs-Liste (NIMs = National Implementation Measures) gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 (EU-ZuVO). Die NIMs-Liste enthält die vorläufigen Zuteilungsmengen der stationären Bestandsanlagen in Deutschland für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025. Nicht enthalten sind neue Marktteilnehmer und Anlagen, die im ersten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode zwar am Emissionshandel 1 teilnehmen, aber keine Zuteilung erhalten werden, sowie Luftfahrzeugbetreiber. Die hier veröffentlichten vorläufigen Zuteilungsmengen werden auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.

19.12.2023

Nationale Zuteilungstabelle (NAT)

Die Europäische Kommission hat ihre Prüfung der Zuteilungsmengen für Bestandsanlagen für den ersten Zuteilungszeitraum der vierten Handelsperiode (2021 bis 2025) abgeschlossen und am 29.06.2021 den deutschen Zuteilungsentscheidungen zugestimmt. Die in der nationalen Zuteilungstabelle (NAT) ausgewiesenen Zuteilungsmengen spiegeln – auf Basis der Zuteilungsanträge und unter Anwendung der Korrekturfaktoren – die endgültigen Zuteilungsmengen wider, wie sie von der Europäischen Kommission gebilligt wurden. Die Zuteilungsmengen berücksichtigen den sektorübergreifenden Korrektur (SKF) in Höhe von 1 für Bestandsanlagen (außer Stromerzeuger) gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission zum SKF vom 31.05.2021.

19.12.2023

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