Deutsche Emissionshandelsstelle

Erleichterungen für Kleinemittenten 2026 bis 2030

Wenn Sie eine stationäre Anlage betreiben, deren CO2-Emissionen in jedem der Jahre 2021, 2022 und 2023 nachweislich eingereichter Emissionsberichte weniger als 15.000 Tonnen betrugen, gelten Sie als Kleinemittent.
Als Kleinemittent können Sie einen Antrag auf Befreiung von einzelnen Pflichten des Emissionshandels stellen. Hierzu müssen Sie sich zu einer von zwei gleichwertigen Maßnahmen verpflichten: Entweder einer Ausgleichszahlung oder einer anlagenspezifischen Emissionsminderung.

Antragsverfahren

Rechtliche Grundlage

Die Möglichkeit einer Befreiung von Kleinemittenten ist durch die Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) sowie das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vorgesehen. Die genauen Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung von Kleinemittenten sind in der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) geregelt. Die Befreiung betrifft in erster Linie die Abgabepflicht von Berechtigungen nach Paragraph 7 TEHG im Befreiungszeitraum 2026 bis 2030.
Im Gegenzug erhalten Sie als Kleinemittent wiederum keine kostenlose Zuteilung. Über Ihre Emissionen im Befreiungszeitraum müssen Sie, mit gewissen Erleichterungen, weiterhin jährlich berichten.

Befreiung der Abgabeverpflichtung

Wenn Sie sich im Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 als Kleinemittent befreien lassen möchten, müssen Sie fristgerecht bis spätestens 21.06.2024, 24:00 Uhr einen entsprechenden Antrag bei uns einreichen. Dazu füllen Sie bitte das unten bereit gestellte Antragsformular aus und senden es uns über die Virtuelle Poststelle (VPS) zu. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung, Bundesanzeiger, Amtlicher Teilvom 23.04.2024 B11. Dies ist eine materielle Ausschlussfrist. Bitte beachten Sie, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf eine Befreiung für diesen Zuteilungszeitraum besteht.

Falls Sie eine Befreiung als Kleinemittent beabsichtigen, bitten wir Sie zu berücksichtigen, dass es unter verschiedenen Gesichtspunkten vorteilhaft sein kann, zeitgleich mit dem Befreiungsantrag ebenfalls bis 21.06.2024 einen verifizierten Zuteilungsantrag zu stellen:

  • Bei Ablehnung des Befreiungsantrags:
    Sollten wir, die DEHSt, oder die Europäische Kommission Ihren Antrag auf Befreiung als Kleinemittent ablehnen, so können Sie eine kostenlose Zuteilung für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 nur dann erhalten, wenn Sie fristgerecht zum 21.06.2024 auch einen Zuteilungsantrag bei uns eingereicht haben.

  • Bei Überschreiten der Emissionsgrenze:
    Falls Ihre Anlage zu einem späteren Zeitpunkt während der Befreiung in einem Jahr mehr als 25.000 Tonnen CO2-Äq emittiert und damit wieder unter die Abgabepflicht nach Paragraph 7 TEHG fällt, so können Sie eine kostenlose Zuteilung für den Rest des Zuteilungszeitraums nur dann erhalten, wenn Sie fristgerecht bis 21.06.2024 einen Zuteilungsantrag bei uns eingereicht haben. Näheres dazu in Kapitel 5.2 des Hinweispapiers.

  • Ausgleichsbetrag als gleichwertige Maßnahme:
    Falls Sie beabsichtigen, als gleichwertige Maßnahme die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach Paragraph 19 EHV 2030 zu wählen, kann es vorteilhaft sein parallel bis zum 21.06.2024 einen verifizierten Zuteilungsantrag einzureichen. Denn die Berechnung des Ausgleichbetrages basiert auf den verifizierten und bis zum 21.06.2024 eingereichten Zuteilungsdaten. Andernfalls wird der Ausgleichsbetrag gegenüber einer hypothetischen Zuteilungsmenge von Null bestimmt.
    Näheres dazu in Kapitel 3.1 des Hinweispapiers.

Das Hinweispapier enthält weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung sowie zum Antragsverfahren 2024.

10.05.2024

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