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Die Ausführungen gelten für die so genannte Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025. Informationen zur danach folgenden Regelphase ab 01.01.2026 stellen wir zu einem späteren Zeitpunkt bereit.
Am CBAM nehmen alle Unternehmen teil, die Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren, die unter Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 fallen. Ausgenommen von der Anwendung des CBAM sind Importe aus Ländern, die am EU-ETS teilnehmen oder mit diesem verbunden sind.
Während der Übergangsphase beschränken sich die geltenden Pflichten des berichtspflichtigen Anmelders auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956. Welche Angaben der CBAM-Bericht enthalten muss, regelt Artikel 35 der CBAM-Verordnung.
Der CBAM-Bericht wird quartalweise eingereicht und muss die folgenden Angaben enthalten:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir momentan keine individuellen Antworten auf Ihre Fragen geben können. Alle für Sie derzeit relevanten Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten.
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Das CBAM gilt für bestimmte direkte Treibhausgasemissionen von Produkten, die in der kombinierten Nomenklatur (KN) für die Sektoren Strom, Zement, Eisen und Stahl, Düngemittel, Wasserstoff und Aluminium definiert und in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind (siehe Tabelle 1, sowie Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956). Es umfasst CO2-Emissionen sowie N2O-Emissionen aus der Herstellung bestimmter Chemikalien und PFC-Emissionen aus der Aluminiumherstellung. Bestimmte weiterverarbeitete Produkte (z. B. Schrauben) fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des CBAM). Indirekte Emissionen, die durch Strom anfallen, werden vom CBAM für die Produktgruppen Strom, Zement und Düngemittel erfasst (siehe Anhang II der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956).
Die CBAM-Verordnung enthält auch Bestimmungen für das Verfahren der aktiven Veredelung, das den Unternehmen die Möglichkeit gibt, von außerhalb des Zollgebiets der EU eingeführte Waren ohne Einfuhrabgaben zu verarbeiten, noch bevor sie je nach logistischen, kommerziellen oder anderen Bedingungen entscheiden, ob sie die fertigen Produkte innerhalb oder außerhalb der EU verkaufen. Veredelungserzeugnisse aus CBAM-Waren, die aus dem Verfahren der aktiven Veredelung hervorgehen, fallen ebenfalls unter die CBAM-Verordnung, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt sind (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1).
Sektor | KN-Code | Beschreibung | |
---|---|---|---|
Anmerkung | Die oben kursiv formatierten Sektoren (d.h. Zement, Düngemittel und Strom) zeigen an, dass sowohl die direkten als auch die indirekten Emissionen während des Übergangszeitraums in den Anwendungsbereich der CBAM fallen. Für die anderen Sektoren werden zunächst nur die direkten Emissionen erfasst. | ||
Quelle: CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 | |||
Zement | 2507 00 80 | Anderer kaolinischer Ton und Lehm | CO2 |
2523 10 00 | Zementklinker | CO2 | |
2523 21 00 | Weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt | CO2 | |
2523 29 00 | Anderer Portlandzement | CO2 | |
2523 30 00 | Tonerdezement | CO2 | |
2523 90 00 | Andere hydraulische Zemente | CO2 | |
Strom | 2716 00 00 | Elektrische Energie | CO2 |
Düngemittel | 2808 00 00 | Salpetersäure; Sulfonitersäuren | CO2, N2O |
2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | CO2 | |
2834 21 00 | Nitrate von Kalium | CO2, N2O | |
3102 | Mineralische oder chemische Düngemittel, stickstoffhaltig | CO2, N2O | |
3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger - ausgenommen: 3105 60 00 - Mineralische oder chemische Düngemittel, die die beiden düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthalten | CO2, N2O | |
Eisen und Stahl | 72 | Eisen und Stahl Ausgenommen: 7202 2 - Ferrosilicium; 7202 30 00 - Ferrosilicium-Mangan; 7202 50 00 - Ferrosilicium-Chrom; 7202 70 00 - Ferromolybdän; 7202 80 00 - Ferrowolfram und Ferrosilicium-Wolfram; 7202 91 00 - Ferrotitan und Ferrosilicium-Titan; 7202 92 00 - Ferrovanadium; 7202 93 00 - Ferroniob; 7202 99 - andere: 7202 99 10 - Ferrophosphor; 7202 99 30 - Ferrosiliciummagnesium; 7202 99 80 - andere; 7204 - Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl | CO2 |
2601 12 00 | Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände | CO2 | |
7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | CO2 | |
7303 00 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen | CO2 | |
7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl | CO2 | |
7305 | Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7306 | Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7309 00 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2 | |
7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2 | |
7311 00 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase | CO2 | |
7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl | CO2 | |
Aluminium | 7601 | Aluminium in Rohform | CO2, PFC |
7603 | Pulver und Flitter, aus Aluminium | CO2, PFC | |
7604 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium | CO2, PFC | |
7605 | Draht aus Aluminium | CO2, PFC | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | CO2, PFC | |
7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger | CO2, PFC | |
7608 | Rohre aus Aluminium | CO2, PFC | |
7609 00 00 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium | CO2, PFC | |
7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium | CO2, PFC | |
7611 00 00 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2, PFC | |
7612 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | CO2, PFC | |
7613 00 00 | Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase | CO2, PFC | |
7614 | Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik | CO2, PFC | |
7616 | Andere Waren aus Aluminium | CO2, PFC | |
Chemikalien | 2804 10 00 | Wasserstoff | CO2 |
Produkte, deren Herkunftsländer unter den EU-ETS 1 fallen oder damit verbunden sind, sind von der Anwendung des CBAM ausgenommen. Aktuell sind das Norwegen, Island, Liechtenstein sowie die Schweiz.
Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beachten Sie bitte auch unsere FAQ CBAM 009 (siehe unten).
Ausnahmen für Waren außer Elektrizität aus bestimmten Herkunftsländern sind in Anhang III Abschnitt 1 der CBAM-Verordnung aufgeführt; Ausnahmen für Elektrizität finden sich in Abschnitt 2 (derzeit leer).
Diese gilt für alle Waren, die von den Militärbehörden der EU Mitgliedstaaten oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Militärbehörden eines Nicht-EU-Landes im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU oder der NATO eingeführt werden.
Stromeinfuhren aus Nicht-EU-Ländern fallen unter das CBAM, es sei denn, das Nicht-EU-Land ist so eng in den EU-Binnenmarkt für Strom integriert, dass keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf diese Einfuhren gefunden werden kann; diese Ausnahme gilt nur unter bestimmten Umständen und unter den in Artikel 2 der CBAM-Verordnung genannten Bedingungen.
Kleine Mengen (de minimis) eingeführter Waren, die in den Anwendungsbereich der CBAM fallen, sind automatisch von den Bestimmungen der CBAM-Verordnung ausgenommen, sofern der Wert dieser Waren vernachlässigbar ist, d.h. 150 Euro pro Sendung nicht überschreitet. Diese Befreiung gilt auch während der Übergangsphase.
In der Übergangsphase müssen Sie als berichtspflichtiger Anmelder grundsätzlich spätestens einen Monat nach jedem Quartal eines Kalenderjahres einen CBAM-Bericht an die Europäische Kommission übermitteln. Das erste Quartal begann am 01.10.2023 und endet am 31.12.2023, das heißt der erste Bericht muss grundsätzlich spätestens bis 31.01.2024 übermittelt werden.
Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind, gemäß Artikel 9 Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung, grundsätzlich für zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals möglich – das heißt bis ein Monat nach Abgabefrist für die CBAM-Berichte.
Für die ersten beiden Berichtsquartale gilt die Ausnahmeregelung, gemäß Artikel 9 Absatz 2 CBAM- Durchführungsverordnung, dass die bereits eingereichten Berichte bis zum Ablauf der Vorlagefrist des dritten CBAM-Berichts angepasst werden können. Änderungen der ersten beiden Berichte sind somit noch bis zum 31.07.2024 möglich.
Zusätzlich kann aufgrund begründeter Antragstellung auch nach Ablauf der Frist innerhalb eines Jahres nach Ende des betreffenden Quartals der CBAM-Bericht korrigiert werden, soweit dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gemäß Artikel 9 Absatz 3 CBAM- Durchführungsverordnung.
Während der Übergangsphase und bis zu drei Monaten nach Ablauf der Vorlagefrist für den letzten CBAM-Bericht kann die Kommission die CBAM-Berichte daraufhin überprüfen, ob die Berichtspflichten von den berichtspflichtigen Anmeldern eingehalten wurden (CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, Artikel 11, Absatz 1).
Die folgenden Sanktionen sind gemäß Artikel 16 der CBAM-Durchführungsverordnung vorgesehen:
Die Sanktion beträgt zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen und wird verhängt, wenn:
Artikel 16 Absatz 3 gibt bestimmte Umstände vor, die im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bei der Bemessung der Sanktionshöhe zu beachten sind, u.a. der Umfang der nicht gemeldeten Angaben, die Mengen der nicht gemeldeten Waren und die damit verbundenen nicht gemeldeten Emissionen, ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte sowie der Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders.
Sanktionen von mehr als 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen kommen in Betracht:
Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen.
Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.
Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Bei CBAM-Waren handelt es sich um Güter aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Düngemittel und Strom. Beim Import in ein Mitgliedsland der Europäischen Union muss der Einführer den KN-Code der importierten Ware mit der Liste unter Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen. In Kapitel 5.2 „Identifying CBAM goods“ des Leitliniendokuments zur CBAM-Umsetzung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU bietet die Europäische Kommission einen Schritt-für-Schritt Leitfaden an, wie Waren, die unter das CBAM fallen, identifiziert werden können.
Eine Auflistung der Sektoren und Produkte finden Sie oben in Abschnitt B.
Betreiber einer Anlage in einem Drittstaat, die CBAM-Produkte herstellt, haben direkten Zugriff auf Informationen über alle Emissionen der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist also verantwortlich für die Überwachung und Berichtserstattung der eingebetteten grauen Emissionen aller produzierten Waren, die in die EU eingeführt werden.
Der Einführer ist der Meldepflichtige, der während der Übergangsphase quartalsweise die CBAM-Berichte und während der Regelphase jährlich die CBAM-Erklärungen bei der Europäischen Kommission einreicht. Dafür fordert der Meldepflichtige die Daten über die grauen Emissionen der produzierten CBAM-Waren beim jeweiligen Anlagenbetreiber an. Darauf basierend kann der CBAM-Bericht erstellt werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU in Kapitel 4.
Die Informationen sind teilweise nur auf Englisch verfügbar.
Wir bemühen uns, die Links aktuell zu halten. Da CBAM aber noch neu ist, kommt es auf den Seiten der Europäischen Kommission häufig zu Änderungen, die die Links veralten lassen. In diesem Fall freuen wir uns über Ihre Hinweise.