Hinweis Cookies
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Lesen Sie auch unsere weiteren Informationen zum Datenschutz.
In der Übergangsphase ab 01.10.2023 bis 31.12.2025 müssen berichtspflichtige Anmelder jedes Quartal eines Kalenderjahres einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Gemäß Artikel 35 Absatz 2 CBAM-Verordnung soll dieser CBAM-Bericht Informationen über den Umfang der importierten Waren, die tatsächlichen gesamten grauen direkten Emissionen und indirekten Emissionen sowie den im Herkunftsland fälligen Kohlenstoffpreis für graue Emissionen der importierten Waren enthalten, für den kein Abzug oder eine andere Form der Kompensation bei der Ausfuhr gilt.
Jeder berichtspflichtige Anmelder, der CBAM-Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres in die EU eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal einen CBAM-Bericht mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.
Gemäß Artikel 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ist ein berichtspflichtiger Anmelder jede der folgenden Personen:
Wenn verschiedene Akteure an der Einfuhr beteiligt sind, ist es wichtig, dass jede Tonne eingeführter Waren in der Verantwortung genau einem Anmelder zuzurechnen ist, d.h., dass sie weder doppelt angemeldet noch von der Anmeldung ausgenommen wird.
CBAM-Waren sind die in Anhang I der CBAM-Verordnung bzw. die in Annex II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten gelisteten Waren, die anhand ihres achtstelligen CN-Codes identifiziert werden können.
Die CBAM-Berichte werden jeweils spätestens einen Monat nach Quartalsende, d.h. spätestens zum 31.01., 30.04., 31.07. und zum 31.10. der Jahre 2024 und 2025 und zum 31.01.2026 abgegeben, falls im jeweiligen Quartal CBAM-Waren eingeführt wurden.
Quartal | Einreichungsfrist bis | Änderung möglich bis |
---|---|---|
2023: Oktober - Dezember | 2024: 31.01. | 2024: 31.07. |
2024: Januar - März | 2024: 30.04. | 2024: 31.07. |
2024: April - Juni | 2024: 31.07. | 2024: 30.08. |
2024: Juli - September | 2024: 31.10. | 2024: 30.11. |
2024: Oktober - Dezember | 2025: 31.01. | 2025: 28.02. |
2025: Januar - März | 2025: 30.04. | 2025: 31.05. |
2025: April - Juni | 2025: 31.07. | 2025: 31.08. |
2025: Juli - September | 2025: 31.10. | 2025: 30.11. |
2025: Oktober - Dezember | 2026: 31.01. | 2026: 28.02. |
Ein bereits eingereichter CBAM-Bericht kann noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Importeur nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über eingebettete Emissionen zur Verfügung stehen.
In Anbetracht der Schwierigkeit, Monitoring, Reporting und Verifizierungs-Systeme rechtzeitig einzurichten, räumt Artikel 9 Absatz 2 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen längeren Zeitraum für Korrekturen der ersten beiden Quartalsberichte ein, nämlich bis zur Frist für den dritten Quartalsbericht (31.07.2024).
Für die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt eine Ware eingeführt wurde, ist die Überlassung zum freien Verkehr (d.h. die Abfertigung durch die Zollbehörden) relevant.
Der CBAM-Bericht muss u.a. die folgenden Angaben enthalten:
Die tatsächlichen grauen Emissionen (bei der Produktion entstandenen direkten und indirekten Emissionen) werden gemäß Anhang IV der CBAM-Verordnung bzw. Artikel 4 und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 bestimmt.
Eine Verifizierung der CBAM-Berichte ist im Übergangszeitraum nicht erforderlich. Unvollständige oder fehlerhafte Berichte können dennoch Gegenstand eines Korrekturverfahrens werden.
Erst nach der Übergangsphase, ab 2026, müssen berichtspflichtige Anmelder anstatt der vierteljährlichen CBAM-Berichte jährliche CBAM-Erklärungen abgeben, die der Verifizierung bedürfen.
Die CBAM-Berichte werden im CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission eingereicht. Hierzu nutzen Sie bitte die Anwendung CBAM Portal für Unternehmer. Den Zugang erhalten Sie über das Zoll Portal. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite CBAM-Übergangsregister.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir momentan keine individuellen Antworten auf Ihre Fragen geben können. Alle für Sie derzeit relevanten Informationen finden Sie auf unseren Internetseiten.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich für unseren neuen CBAM-Newsletter anzumelden, um aktuelle Informationen zu erhalten.
Newsletter-Anmeldung
Um die Beteiligten bei der Vorbereitung auf die neuen Berichtspflichten ab dem 01.10.2023 zu unterstützen, hat die Europäische Kommission verschiedene Hilfsmaterialien erstellt, die im Übergangszeitraum (01.10.2023 bis 31.12.2025) helfen sollen.
Wir bemühen uns, die Links aktuell zu halten. Da CBAM aber noch neu ist, kommt es auf den Seiten der Europäischen Kommission häufig zu Änderungen, die die Links veralten lassen. In diesem Fall freuen wir uns über Ihre Hinweise.
Das Dokument "Guidance for declarants - Request Delayed Submission” der Europäischen Kommission, das Sie auf der Website der Kommission unter "Where to report" finden, beschreibt die relevanten Schritte um das Feld „Request Delayed Submission“ im CBAM-Übergangsregister zu bedienen und dadurch einen Antrag auf verspätete Einreichung Ihres CBAM-Berichts zu stellen.
Bitte beachten Sie das folgende abweichende Verfahren zur Nutzung der Schaltfläche „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ für CBAM-Anmelder in Deutschland: