CBAM

Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU

Der ist eine globale Krise. Im Ringen um wirksame Klimaschutzmaßnahmen hat die Europäische Union (EU) ein neues Instrument etabliert: das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). Es ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel (EU-ETS) und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.

Aktuelles

Neuigkeiten zu CBAM

Die aktuellen Nachrichten, Termine und Publikationen zu CBAM finden Sie hier im Überblick. Über die Tab-Funktion können Sie nach Kategorien filtern oder über den Button am unteren Rand der Box eine gesamte Übersicht anzeigen lassen.

Übersicht

Wartungsfenster des CBAM-Übergangsregisters bis einschließlich 02.12.2024

Dokumenttyp News , vom: 02.12.2024

Aktualisierte CBAM-Hilfsdokumente und neue Funktionen im CBAM-Übergangsregister ab dem 30.11.2024

Dokumenttyp News , vom: 27.11.2024

E-world energy & water 2025

Dokumenttyp Termin , vom: 26.11.2024

Termin im Zeitraum vom: 11.02.2025 - 13.02.2025

Alles zu CBAM

News

Wartungsfenster des CBAM-Übergangsregisters bis einschließlich 02.12.2024

Dokumenttyp News , vom: 02.12.2024

Aktualisierte CBAM-Hilfsdokumente und neue Funktionen im CBAM-Übergangsregister ab dem 30.11.2024

Dokumenttyp News , vom: 27.11.2024

Europäische Kommission veröffentlicht neue Factsheets für alle CBAM-Sektoren

Dokumenttyp News , vom: 14.11.2024

Zu allen CBAM-News

Termine

E-world energy & water 2025

Dokumenttyp Termin , vom: 26.11.2024

Termin im Zeitraum vom: 11.02.2025 - 13.02.2025

Zu allen CBAM-Terminen

Publikationen

UBA Factsheet (2023): Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in der EU

Dokumenttyp Publikation , vom: 27.07.2023

UBA Factsheet (2022): CO2-Grenzausgleich in der EU (CBAM) - Bedeutung von Außenhandel und CO2-Kosten

Dokumenttyp Publikation , vom: 22.11.2022

Analyse für die Produkte Zement, Aluminium, Stahl, Düngemittel

Zu allen CBAM-Publikationen

Recht

CBAM

Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen

CBAM-Verordnung der EU (2023/956)

Kategorie: Rechtsgrundlagen

CBAM-Verordnung - Anhang 1

Kategorie: Rechtsgrundlagen

CBAM-Durchführungsverordnung zur Übergangsphase

Kategorie: Rechtsgrundlagen

Rechtsprechung

Derzeit noch keine Rechtsprechung zum Thema vorhanden

, vom: 29.07.2024

Alle Rechtsprechungen

Sie haben Fragen?

Wir haben Antworten

In dieser FAQ-Liste finden Sie Fragen und Antworten zum Thema CBAM.

Quelle: © kasto – stock.adobe.com
  • Derzeit gibt es im CBAM-Portal keine technische Möglichkeit, eine Delegation zu erstellen, durch die einem Dienstleister die Rechte zur Erstellung des Emissionsberichts übertragen werden können.

    Es ist jedoch möglich, dass Sie im Innenverhältnis einen Dienstleister beauftragen, der dann mit Ihren persönlichen Zugangsdaten auf das Portal zugreift und Berichte in Ihrem Namen einreicht.

  • Grundsätzlich müssen die berichtspflichtigen CBAM-Anmelder im Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 34 und 35 der CBAM-Verordnung (EU 2023/956) in Verbindung mit Artikel 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773) nachkommen. Artikel 3 Absatz 2 b) CBAM-Durchführungsverordnung legt fest, welche Angaben zu der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, anzugeben sind. Dies umfasst auch den Firmennamen des Betreibers der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription (vergleiche Artikel 3 Absatz 2 b) Nummer 2 CBAM-Durchführungsverordnung).

    Sollten Ihnen keine Daten über tatsächliche Emissionen von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Sie darlegen, dass Sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es Ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Themenseite zu den CBAM-Berichten.

  • Nein. Bis zum 31.07.2024 konnten berichtspflichtige Anmelder in Ihren CBAM-Berichten Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht wurden, angeben (Artikel 4 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU 2023/1773). Erst ab dem 01.08.2024 müssen die Werte für die tatsächlichen Emissionen im CBAM-Bericht angegeben werden.

Alle FAQs zu CBAM

Weiterführende Seiten

CBAM verstehen

CBAM ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.

Quelle: © Scanrail – stock.adobe.com

An CBAM teilnehmen

Informationen für die so genannte Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025.

Quelle: © chungking – stock.adobe.com