CBAM
Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU
Der ist eine globale Krise. Im Ringen um wirksame Klimaschutzmaßnahmen hat die Europäische Union (EU) ein neues Instrument etabliert: das CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). Es ergänzt den zunehmend strengeren EU-Emissionshandel (EU-ETS) und vereint so den Schutz vor Carbon Leakage und eine effektive CO2-Bepreisung.
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CBAM
Gesetze und Verordnungen und (sofern vorhanden) Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
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Das Ursprungsland ist das Land oder Gebiet, in dem die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat (siehe Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, Artikel 60 Absatz 2 sowie die weiterführenden Ausführungen zum Begriff der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ in Artikel 32 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union). Das Herstellungsland ist das Land, in dem die letzte physische Verarbeitung der CBAM-Ware stattgefunden hat (Verpackung ausgenommen). In den meisten Fällen werden Ursprungsland und Herstellungsland einer bestimmten CBAM-Ware identisch sein. In einigen Fällen können sie jedoch unterschiedlich sein.
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Im Feld „Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode“ sollen CBAM-Anmelder auswählen, ob sie die Regeln der Kommission (commission rules) oder andere Methoden (other methods) genutzt wurden. Bei „weiteren Informationen“ sind in beiden Fällen zusätzliche Informationen zu den verwendeten Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden anzugeben. Wird beispielsweise bei der Bestimmung der spezifischen eingebetteten Emissionen mit tatsächlichen Daten für direkte und indirekte Emissionen gearbeitet, können die CBAM-Anmelder hier angeben, ob die Methodik auf Berechnungen (Standardverfahren oder Massenbilanz) oder auf Messungen beruhte. Im Bereich der indirekten grauen Emissionen müssen CBAM-Anmelder im Feld „Angabe zu sonstiger Quelle“ zusätzliche Angaben zur Herkunft des Emissionsfaktors der indirekten grauen Emissionen machen. Dazu kann beispielsweise ein Weblink zu öffentlich zugänglichen Daten oder anderen relevanten Quellen gehören.
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Während des Übergangszeitraums ist der CBAM-Anmelder für die Einreichung vierteljährlicher CBAM-Berichte verantwortlich, die Informationen zu den eingebetteten Emissionen aller importierter CBAM-Waren enthalten. CBAM-Waren werden über die EORI-Nummer, die den Zollbehörden mitgeteilt wird, einem Unternehmen zugeordnet. Der vierteljährliche CBAM-Bericht enthält somit die Informationen zu den eingebetteten Emissionen aller von diesem Unternehmen importierten CBAM-Waren zusammengefasst, selbst wenn die Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeführt wurden.